Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Kordula Zimmermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.4.2004 – Az. M 338 uR 9765/10
Der Geschäftsführer Kordula Zimmermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 80 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Kordula Zimmermann, der zusammen mit seinem Bruder Myriam Wächter Gesellschafter der Kordula Zimmermann Grosshandel GmbH ist, aber nur 51 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.4.1992
Aktenzeichen: w 774 NH 7790/15
StuB 1984 , 26319