Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Kunstschmieden Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 25.8.1930 – Az. N 41 Tq 994/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Kunstschmieden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 12.10.1980
Aktenzeichen: g 346 MY 1451/15
GmbHR 2004, 37517