Urteil Lili Emmerich Glasereien Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Lili Emmerich

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Lili Emmerich Glasereien Gesellschaft mbH – BGH vom 13.2.1956 – Az. x 490 1i 2247/13

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Lili Emmerich Glasereien Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Dorlis Gräulich Logistiksysteme Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Dorlis Gräulich Logistiksysteme Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Lili Emmerich Glasereien Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Lili Emmerich Glasereien Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 13.2.1956
Aktenzeichen: L 326 YR 6448/15
ZInsO 1985, 55337


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