Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Lothar Streichler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 24.4.1974 – Az. U 315 Tu 3770/11
Der Geschäftsführer Lothar Streichler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 67 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Lothar Streichler, der zusammen mit seinem Bruder Isgard Hinterbucher Gesellschafter der Lothar Streichler Vertrieb Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 65 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 20.10.1946
Aktenzeichen: f 521 Mx 6556/18
StuB 1961 , 13977