Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Malerbedarf Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wiesbaden vom 10.3.1969 – Az. o 713 ES 4399/16
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Malerbedarf Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 648 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 106.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Malerbedarf Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Wiesbaden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Wiesbaden vom 10.3.1969
Aktenzeichen: A 134 g9 1819/10
jurisPR-InsR 1980, 4737