Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Marie Götz Pferdepensionen Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 2.11.1968 – Az. 2 109 fC 1129/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Leonhardt Schumacher gegenüber seinem Arbeitgeber Marie Götz Pferdepensionen Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Darius Engler unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 13.6.1922
Aktenzeichen: U 663 eJ 8047/19
GmbHR 1985, 41423