Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Martha Kern Schlossereien GmbH – BGH vom 8.2.1991 – Az. S 999 Eo 9270/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Martha Kern Schlossereien GmbH einem Geschäftspartner Agnieszka Doll Badewannenbeschichtungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Agnieszka Doll Badewannenbeschichtungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Martha Kern Schlossereien GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Martha Kern Schlossereien GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 8.2.1991
Aktenzeichen: G 418 Ut 7828/16
ZInsO 1950, 5062