Urteil Melina Bosse Fahrräder und Zubehör GmbH – Geschaeftsfuehrer Melina Bosse

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Melina Bosse Fahrräder und Zubehör GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Magdeburg vom 18.1.2012 – Az. x 801 fX 144/13

Der Insolvenzverwalter Jördis Neumann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Melina Bosse Fahrräder und Zubehör GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Melina Bosse anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 495 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 668.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Melina Bosse Fahrräder und Zubehör GmbH ist für das Landgericht Magdeburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Magdeburg vom 18.1.2012
Aktenzeichen: r 478 Id 6152/19
jurisPR-InsR 1954, 17992


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