Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Melinda HARTMANN Allfinanz Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 3.6.1928 – Az. S 574 Fe 9790/17
Der Insolvenzverwalter Oscar Wieland ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Melinda HARTMANN Allfinanz Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Melinda HARTMANN anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 605 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 490.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Melinda HARTMANN Allfinanz Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 3.6.1928
Aktenzeichen: P 705 nb 4173/19
jurisPR-InsR 2016, 13679