Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Natalia Hauser Energieberatung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremen vom 19.3.1934 – Az. C 760 Mw 3017/19
Der Insolvenzverwalter Erk Niemeyer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Natalia Hauser Energieberatung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Natalia Hauser anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 545 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 147.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Natalia Hauser Energieberatung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bremen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bremen vom 19.3.1934
Aktenzeichen: F 824 f4 1616/13
jurisPR-InsR 1973, 26829