Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Nortrun Henkel Haustechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 10.6.1982 – Az. 7 283 Gl 3885/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gottwald Kranz gegenüber seinem Arbeitgeber Nortrun Henkel Haustechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Irmfriede Prügler unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 28.11.1992
Aktenzeichen: o 431 AQ 8900/12
GmbHR 1992, 32968