Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Notburg Radtke mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.6.1948 – Az. K 75 7x 7282/18
Der Geschäftsführer Notburg Radtke ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 9 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Notburg Radtke, der zusammen mit seinem Bruder Benediktus Blaubart Gesellschafter der Notburg Radtke Pumpen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 76 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.8.1952
Aktenzeichen: u 22 Et 5915/15
StuB 2009 , 15016