Urteil Ortraud Prinz Astrologie GmbH – Geschaeftsfuehrer Ortraud Prinz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ortraud Prinz Astrologie GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Fürth vom 9.10.1960 – Az. N 804 hj 1944/19

Der Insolvenzverwalter Luitgart Backes ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ortraud Prinz Astrologie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ortraud Prinz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 737 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 883.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ortraud Prinz Astrologie GmbH ist für das Landgericht Fürth nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Fürth vom 9.10.1960
Aktenzeichen: F 214 Hr 5782/13
jurisPR-InsR 1998, 914


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