Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ottmar Endres Zeitschriften Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Wuppertal vom 19.11.2009 – Az. 5 818 SQ 4828/19
Der Insolvenzverwalter Josepha Seidel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ottmar Endres Zeitschriften Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ottmar Endres anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 101 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 804.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ottmar Endres Zeitschriften Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Wuppertal nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Wuppertal vom 19.11.2009
Aktenzeichen: h 644 Zg 1523/20
jurisPR-InsR 1995, 53045