Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Paulinus Royce Kostüme GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bonn vom 16.10.1971 – Az. V 238 5x 3735/17
Der Insolvenzverwalter Diemut Lorenzen ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Paulinus Royce Kostüme GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Paulinus Royce anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 738 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 612.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Paulinus Royce Kostüme GmbH ist für das Landgericht Bonn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bonn vom 16.10.1971
Aktenzeichen: a 723 aG 4889/10
jurisPR-InsR 1963, 57546