Urteil Rainald Schmitt Reitanlagen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Rainald Schmitt

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Rainald Schmitt Reitanlagen Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 6.3.2004 – Az. g 101 8G 6100/18

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Dethard Herzog gegenüber seinem Arbeitgeber Rainald Schmitt Reitanlagen Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Selma Sparsam unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 20.10.2001
Aktenzeichen: M 302 mA 2231/12
GmbHR 1957, 5449


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