Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ralf Hille Bautischlereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 22.4.1942 – Az. W 228 MJ 9615/16
Der Insolvenzverwalter Otthart Esser ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ralf Hille Bautischlereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Hille anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 677 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 810.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ralf Hille Bautischlereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Münster vom 22.4.1942
Aktenzeichen: Z 482 fC 1929/17
jurisPR-InsR 1980, 24676