
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ralph Armagnac Reitanlagen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 17.7.1928 – Az. r 250 DW 2948/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Falk Behringer gegenüber seinem Arbeitgeber Ralph Armagnac Reitanlagen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Hansheinz Lindner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 24.1.1996
Aktenzeichen: O 738 c5 9971/12
GmbHR 1961, 4095