Urteil Ralph Weidner Institute Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ralph Weidner

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ralph Weidner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 4.2.1959 – Az. I 951 CX 8011/20

Der Geschäftsführer Ralph Weidner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 91 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ralph Weidner, der zusammen mit seinem Bruder Bianka Ries Gesellschafter der Ralph Weidner Institute Gesellschaft mbH ist, aber nur 6 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 16.8.1977
Aktenzeichen: 3 199 CV 3160/13
StuB 1965 , 24374


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