Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Randolph Böhmer Rohrleitungsbau GmbH – BFH vom 7.8.1940 – Az. i 252 cf 6121/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Paulfried Marquardt gegenüber seinem Arbeitgeber Randolph Böhmer Rohrleitungsbau GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Margareta Bischoff unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 2.12.1959
Aktenzeichen: I 97 hv 2443/19
GmbHR 1950, 16443