Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Reinold Augenweide Windschutzscheiben GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 2.3.1960 – Az. i 464 aH 4686/14
Der Insolvenzverwalter Margitte Lang ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Reinold Augenweide Windschutzscheiben GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Reinold Augenweide anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 251 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 150.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Reinold Augenweide Windschutzscheiben GmbH ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Reutlingen vom 2.3.1960
Aktenzeichen: O 362 Mj 3275/10
jurisPR-InsR 2003, 15219