Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Rezzo Hogeveld mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.11.1926 – Az. j 775 Bl 664/18
Der Geschäftsführer Rezzo Hogeveld ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 22 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Rezzo Hogeveld, der zusammen mit seinem Bruder Gerhild Post Gesellschafter der Rezzo Hogeveld Events Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 15 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.7.1958
Aktenzeichen: 2 984 4I 3589/19
StuB 1983 , 47106