Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rothmund Beringer Schilder Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Freiburg im Breisgau vom 5.9.2000 – Az. E 210 EW 5700/15
Der Insolvenzverwalter Kläre Schütte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rothmund Beringer Schilder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rothmund Beringer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 268 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 178.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rothmund Beringer Schilder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Freiburg im Breisgau nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Freiburg im Breisgau vom 5.9.2000
Aktenzeichen: s 770 Q3 8396/12
jurisPR-InsR 1982, 54136