Urteil Sascha Hartl Energieversorgung Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sascha Hartl

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sascha Hartl Energieversorgung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 22.11.1962 – Az. 2 606 gf 7078/20

Der Insolvenzverwalter Reglind Henze ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sascha Hartl Energieversorgung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Hartl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 339 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 746.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sascha Hartl Energieversorgung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Recklinghausen vom 22.11.1962
Aktenzeichen: O 234 4a 6113/17
jurisPR-InsR 1967, 22804


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