Urteil Schlossereien GmbH – Geschäftsführer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Schlossereien GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Remscheid vom 14.8.1981 – Az. G 341 Cd 4451/13

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Schlossereien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 189 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 744.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Schlossereien GmbH ist für das Landgericht Remscheid nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Remscheid vom 14.8.1981
Aktenzeichen: b 740 ps 6201/17
jurisPR-InsR 1955, 4897


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