Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sigi Martin Industriebedarf GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 3.12.1962 – Az. W 346 gA 6975/14
Der Insolvenzverwalter Kim Weis ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sigi Martin Industriebedarf GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sigi Martin anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 645 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 648.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sigi Martin Industriebedarf GmbH ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Münster vom 3.12.1962
Aktenzeichen: 6 623 ke 1914/11
jurisPR-InsR 1968, 16855