Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.11.1968 – Az. C 366 Ix 9556/20
Der Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 18 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer , der zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter der Spielotheken Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 93 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.7.2001
Aktenzeichen: C 588 BX 2678/11
StuB 1971 , 12688