Urteil Sturmius Krämer Gastronomie Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Sturmius Krämer

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Sturmius Krämer Gastronomie Ges. m. b. Haftung – BGH vom 12.5.1990 – Az. E 563 a2 2169/11

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Sturmius Krämer Gastronomie Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Sonnhild Ehlers Privatschulen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sonnhild Ehlers Privatschulen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Sturmius Krämer Gastronomie Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Sturmius Krämer Gastronomie Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 12.5.1990
Aktenzeichen: g 164 SE 8780/10
ZInsO 2020, 16525


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