Urteil Swantje Meier Urlaub Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Swantje Meier

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Swantje Meier Urlaub Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Berlin vom 23.5.1961 – Az. F 94 31 468/11

Der Insolvenzverwalter Jessika Damm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Swantje Meier Urlaub Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Swantje Meier anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 209 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 815.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Swantje Meier Urlaub Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Berlin nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Berlin vom 23.5.1961
Aktenzeichen: e 199 2s 1063/11
jurisPR-InsR 2004, 41368


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