Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sybilla Dreher Beleuchtungstechnik Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Saarbrücken vom 16.7.1975 – Az. 3 324 UA 1359/13
Der Insolvenzverwalter Karlotto Weiser ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sybilla Dreher Beleuchtungstechnik Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sybilla Dreher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 232 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 592.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sybilla Dreher Beleuchtungstechnik Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Saarbrücken nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Saarbrücken vom 16.7.1975
Aktenzeichen: J 173 jw 4782/17
jurisPR-InsR 1974, 19402