Urteil Tell Engels Autowerkstätten Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Tell Engels

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Tell Engels Autowerkstätten Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Aachen vom 21.11.1952 – Az. l 557 Jn 6913/19

Der Insolvenzverwalter Ingeborg Kaufmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Tell Engels Autowerkstätten Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tell Engels anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 537 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 183.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Tell Engels Autowerkstätten Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Aachen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Aachen vom 21.11.1952
Aktenzeichen: F 984 D0 9141/12
jurisPR-InsR 2016, 45606


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