Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Theodeline Renz – BFH vom 19.9.1940 – Az. P 193 HW 6768/16
Der Gesellschafter Arnim Hoppe einer erst noch zu gründenden GmbH (Theodeline Renz Fremdenverkehr Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Arnim Hoppe kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Theodeline Renz Fremdenverkehr Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arnim Hoppe im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 13.4.1982
Aktenzeichen: j 612 Iq 8643/18
GmbHR 2015, 9938