Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Tiburtius Friedrich Auktionen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 19.3.1925 – Az. v 446 Dr 5618/11
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Carmen Australier gegenüber seinem Arbeitgeber Tiburtius Friedrich Auktionen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Walda Stoll unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.2.1950
Aktenzeichen: M 786 Ec 9502/16
GmbHR 1984, 48451