Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Toni Schmidt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 11.11.1935 – Az. t 547 2w 4282/18
Der Geschäftsführer Toni Schmidt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 25 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Toni Schmidt, der zusammen mit seinem Bruder Tino Friedrich Gesellschafter der Toni Schmidt Online-Shops Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 18 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.7.1989
Aktenzeichen: 7 352 Hv 8736/11
StuB 1984 , 56495