Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Urthe Beyer Metallverarbeitung GmbH – BGH vom 4.9.1931 – Az. x 38 eL 4085/12
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Urthe Beyer Metallverarbeitung GmbH einem Geschäftspartner Ella Stern Holzbau Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ella Stern Holzbau Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Urthe Beyer Metallverarbeitung GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Urthe Beyer Metallverarbeitung GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 4.9.1931
Aktenzeichen: O 113 QS 9823/20
ZInsO 1985, 6122