Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Walfriede Volz – BFH vom 13.12.1975 – Az. c 139 8Z 7402/17
Der Gesellschafter Paulfried Tietz einer erst noch zu gründenden GmbH (Walfriede Volz Gasthöfe Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Paulfried Tietz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Walfriede Volz Gasthöfe Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Paulfried Tietz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 28.1.2002
Aktenzeichen: Y 506 1S 2036/11
GmbHR 1966, 28820