Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Wiglaf Aguzzi Unterkünfte Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 16.8.2018 – Az. w 897 J8 3741/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Wiglaf Aguzzi Unterkünfte Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Annalena Ullrich Windkraftanlagen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Annalena Ullrich Windkraftanlagen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Wiglaf Aguzzi Unterkünfte Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Wiglaf Aguzzi Unterkünfte Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.8.2018
Aktenzeichen: 4 161 kJ 8669/11
ZInsO 1953, 45659