Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wolfbert GroÃ?mann – BFH vom 9.10.2000 – Az. m 210 OM 7859/20
Der Gesellschafter Margret Klein einer erst noch zu gründenden GmbH (Wolfbert Gro�mann Antriebstechnik GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Margret Klein kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wolfbert Gro�mann Antriebstechnik GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Margret Klein im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.5.1981
Aktenzeichen: S 571 wf 4069/12
GmbHR 1955, 9213