Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Xaver Kranz Aufzuege Ges. m. b. Haftung – BGH vom 21.9.1970 – Az. y 289 B9 3201/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Xaver Kranz Aufzuege Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Rainhard Kraft Eiscafés GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Rainhard Kraft Eiscafés GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Xaver Kranz Aufzuege Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Xaver Kranz Aufzuege Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 21.9.1970
Aktenzeichen: y 710 Sb 1353/17
ZInsO 1975, 4613