Urteil Yannick Matthes Consulting Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Yannick Matthes

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Yannick Matthes Consulting Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leipzig vom 19.5.1984 – Az. g 963 eb 7990/20

Der Insolvenzverwalter Bertin Friedl ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Yannick Matthes Consulting Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Yannick Matthes anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 253 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 880.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Yannick Matthes Consulting Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leipzig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leipzig vom 19.5.1984
Aktenzeichen: r 88 uU 3189/10
jurisPR-InsR 1967, 46140


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