Genussschein der Herwart Yokohama Versicherungen Ges. mit beschränkter Haftung
Herr / Frau Bertina Wiesner dieser Urkunde ist nach MaÃgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von
994.735 ,- EURO
(in Worten: neun neun vier sieben drei fünf EURO)
am Genussrechtskapital der Herwart Yokohama Versicherungen Ges. mit beschränkter Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Münster HRB 85785, beteiligt.
Münster, 18.03.2021 Herwart Yokohama
Unterschrift
Bedingungen
§ 1 Genussrechtskapital
- Das Genussrechtskapital Herwart Yokohama Versicherungen Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
- Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
- Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
Ãbersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen. - Wurde das Genussrechtskapital gemäà Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschlieÃlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.
§ 2 Gewinnanspruch
- Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 17 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Herwart Yokohama Versicherungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
- Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Ãberschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Herwart Yokohama Versicherungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 8 % übersteigt.
- Die Nettoinvestitionsrentabilität des Herwart Yokohama Versicherungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 18.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.
§ 3 Ausschüttungsfälligkeit
- Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäà § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäà Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.
§ 4 Laufzeit / Kündigung
- Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2024.
- Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
- Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäà § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
- Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.
§ 5 Information
- Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
- Der Bericht hat über die Feststellung des gemäà § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
- Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.
Münster, 18.03.2021
Herwart Yokohama