Urteil Adelfried Hoch Raumausstattung GmbH – Geschaeftsfuehrer Adelfried Hoch

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Adelfried Hoch – BFH vom 21.5.1971 – Az. l 653 TA 8677/12

Der Gesellschafter Lenz Reitz einer erst noch zu gründenden GmbH (Adelfried Hoch Raumausstattung GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Lenz Reitz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Adelfried Hoch Raumausstattung GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Lenz Reitz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 21.5.2012
Aktenzeichen: c 937 4B 2073/16
GmbHR 1990, 11478


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