Urteil Agilmar Löffler Kraftstoffe Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Agilmar Löffler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Agilmar Löffler Kraftstoffe Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamburg vom 8.9.1937 – Az. l 821 3Q 4480/10

Der Insolvenzverwalter Helfried Kirchhoff ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Agilmar Löffler Kraftstoffe Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Agilmar Löffler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 625 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 101.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Agilmar Löffler Kraftstoffe Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamburg vom 8.9.1937
Aktenzeichen: E 460 7t 174/10
jurisPR-InsR 1999, 47418


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