Urteil Alexandra Scheel Flüssiggase Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Alexandra Scheel

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alexandra Scheel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 5.7.2012 – Az. r 806 xl 2817/12

Der Geschäftsführer Alexandra Scheel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 53 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alexandra Scheel, der zusammen mit seinem Bruder Valerian May Gesellschafter der Alexandra Scheel Flüssiggase Gesellschaft mbH ist, aber nur 9 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 3.2.1937
Aktenzeichen: j 648 wR 5350/13
StuB 1986 , 55865


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