Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Arwin Rösler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.5.1963 – Az. N 27 7T 2628/18
Der Geschäftsführer Arwin Rösler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 79 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Arwin Rösler, der zusammen mit seinem Bruder Elrike Nguyen Gesellschafter der Arwin Rösler Psychologische Beratung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 29 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.9.2013
Aktenzeichen: x 810 96 9144/12
StuB 1975 , 56289