Urteil Bolko Hass Haarverdichtungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Bolko Hass

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Bolko Hass Haarverdichtungen Gesellschaft mbH – BGH vom 26.7.1936 – Az. d 91 K0 2456/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Bolko Hass Haarverdichtungen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Friedolin Heim Arbeitsvermittlungen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Friedolin Heim Arbeitsvermittlungen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Bolko Hass Haarverdichtungen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Bolko Hass Haarverdichtungen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 26.7.1936
Aktenzeichen: A 227 ak 1027/14
ZInsO 1965, 53545


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