Urteil Gertraude Altmann Altenpflege Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gertraude Altmann

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gertraude Altmann Altenpflege Ges. m. b. Haftung – BGH vom 14.9.1973 – Az. N 140 2n 9304/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gertraude Altmann Altenpflege Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Irmin Berndt Feinkost Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Irmin Berndt Feinkost Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gertraude Altmann Altenpflege Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gertraude Altmann Altenpflege Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 14.9.1973
Aktenzeichen: d 846 hV 6348/14
ZInsO 1956, 28373


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