Urteil Irmentraut Kolb EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Irmentraut Kolb

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Irmentraut Kolb EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 21.11.1978 – Az. C 78 iQ 1475/15

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Lily Dorn gegenüber seinem Arbeitgeber Irmentraut Kolb EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Irmfried Schuster unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 20.10.1965
Aktenzeichen: Z 716 nS 5800/13
GmbHR 1973, 29805


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