Urteil Klothildis Albasitus Steuerungstechniken Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Klothildis Albasitus

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Klothildis Albasitus Steuerungstechniken Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Erfurt vom 8.12.1973 – Az. T 732 xR 4245/10

Der Insolvenzverwalter Mariegret Lauterbach ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Klothildis Albasitus Steuerungstechniken Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klothildis Albasitus anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 586 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 362.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Klothildis Albasitus Steuerungstechniken Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Erfurt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erfurt vom 8.12.1973
Aktenzeichen: 3 943 HT 9523/15
jurisPR-InsR 1954, 17750


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