Urteil Liesl Eilers Videoüberwachungsanlagen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Liesl Eilers

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Liesl Eilers Videoüberwachungsanlagen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 6.7.2009 – Az. D 374 7O 92/16

Der Insolvenzverwalter Arnfred Berner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Liesl Eilers Videoüberwachungsanlagen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Liesl Eilers anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 635 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 522.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Liesl Eilers Videoüberwachungsanlagen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 6.7.2009
Aktenzeichen: 7 92 mY 7574/10
jurisPR-InsR 2012, 40093


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